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Miterbengemeinschaft

Miterbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser (egal ob nach einem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge) Erben, so bildet sich bezüglich des Erbvermögens eine so genannte Miterbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches (Sonder-) Vermögen der Miterben.

 

Die Miterbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass die Miterben die Verwaltung nur gemeinsam durchführen bzw. über die Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können. Ein Verkauf der einzelnen oder aller Nachlassgegenstände (z.B. eines einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks) ist deshalb nur bei Zustimmung aller Miterben möglich. Die Mehrheit (weder nach der Anzahl der Miterben noch nach deren Erbquote) genügt hierfür nicht.

 

Ausnahmen für die gemeinschaftliche Verwaltung bestehen bei notwendigen Maßnahmen (z.B. Dachreparatur wg. undichter Stellen, Verkauf verderblicher Ware), welche jeder Miterbe veranlassen kann sowie bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (z.B. Renovierung und Vermietung eines Wohnhauses), die mit Stimmenmehrheit (entsprechend der Erbquote) beschlossen werden können.

 

Verfügung über Miterbenanteil

 

Des Weiteren sind bei einer Miterbengemeinschaft Verfügungen eines Miterben über seinen ihm an einem einzelnen Nachlassgegenstand zustehenden Erbanteil nicht möglich. Allerdings darf der Miterbe über seinen gesamten Miterbanteil verfügen.

Ebenso ist die Verfügung eines Erben über einen Bruchteil (z.B. die Hälfte) seines Miterbanteils möglich.

 

Diese Verfügung über den Miterbanteil bedeutet, dass der Miterbe seine gesamte Miterbschaft (bzw. den konkreten Bruchteil davon) an eine andere Person (Verfügungsempfänger) veräußert.

 

Der Verfügungsempfänger erhält alle aus der Miterbschaft folgenden Rechte und Pflichten vom Miterben. Er tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben ohne jedoch selbst Miterbe zu werden. Der Erbschein lautet dann weiterhin auf den Miterben, da deren Erbenstellung durch den Erblasser bzw. Gesetz veranlasst ist.

 

Der verfügende Miterbe hat jedoch keinerlei Anspruch mehr auf seinen Teil am Erbvermögen. Stellt sich z.B. später heraus, dass zu dem Miterbe noch weiteres Vermögen gehört, so hat der Miterbe hierauf prinzipiell keinen Anspruch mehr. Dies sollte bei einer solchen Verfügung bedacht sein.

Diese Verfügung über den Miterbenteil bedarf angesichts der genannten möglichen weit reichenden Folgen der öffentlichen Beurkundung durch den Notar.

 

Bei Verkauf des Miterbenanteils (bzw. eines Bruchteils davon) durch einen Miterben steht den anderen Erben der Miterbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht zu. Dieses können sie innerhalb von zwei Monaten nach Information durch den Erben bzw. den Verfügungsempfänger gegenüber diesem ausüben. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die anderen Erben treten diese an die Stelle des Käufers und erwerben statt seiner die Rechte des Erben entsprechend.

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