URBACH + URBACH RECHTSANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT
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        Flatrate Inkasso

  

     

          Bundesweiter  

 

      Forderungseinzug

 

 

    

 

    Forderung < 5.000,- €   

 

 

 

        89,00  €  incl. USt          

 

 

 

 

 

   Forderung > 5.000,01€

 

         bis 25.000,- €

 

 

 

       249,00 € incl. USt

 

 

 

Unseren Mandanten bieten wir auch die Durchführung des kompletten Mahnwesens auf kostengünstiger, zuvor zu kalkulierender Grundlage an.

 

Dadurch kann die eigentliche „Manpower" weiter dem Unternehmen zu Gute kommen  und geht nicht mehr in diesem arbeitsaufwendigen Bereich verloren.

 

Hierbei bieten wir unseren Mandanten den Einzug von fälligen Forderungen im Bereich der außergerichtlichen Geltendmachung, sowie dem sich evt. anschließenden Mahnverfahren im Wege einer Pauschalgebühr wie folgt an.

 

 

Forderungen bis 5.000,- € bearbeiten wir zu einer Pauschale von brutto 89,00 €, Forderungen im Bereich von 5.000,01,- € bis 25.000,- € bearbeiten wir für eine Pauschale von brutto 249,- €.

 

Bei höheren Forderungsbeträgen bitten wir um Kontaktaufnahme um eine individuelle Vereinbarung zu treffen.

 

Voraussetzung für die Durchführung des Mahnverfahrens  ist grds., dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet.

 

Darüber hinaus werden anfallende Gerichtskosten seitens der Gerichte zusätzlich in Rechnung gestellt und müssen zu den o.g. Pauschalen  gesondert getragen werden.

 

 

Sollte der Schuldner Rechtsmittel einlegen und das Mahnverfahren sodann in ein gerichtliches Klageverfahren übergehen, sind wir gerne bereit, Sie auch hier anwaltlich zu vertreten, sind jedoch gesetzlich gehalten, sodann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz  (RVG) abzurechnen.

 

Bitte beachten Sie folgende Ausführungen :

 

 

 

Anlage Gebühren

 

*

Bei Kleinforderungen können die Kosten auch unter die Pauschale iHv. 89,25 € fallen, in diesem Fall rechnen wir nach den Gebühren des RVG ab.

 

**

Das anwaltliche Honorar wird geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) und darf nicht unterschritten werden.  Insoweit ist uns ein Verhandlungsspielraum nicht eröffnet.

 

Unser Honorar stellt einen Verzugsschaden dar, der auf dem Zahlungsverzug des Schuldners beruht und daher von diesem zu ersetzen ist. Das RVG erlaubt es uns, in Mahn - und Vollstreckungsverfahren im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung anstelle der Gesamtzahlung unseres Honorars wegen eines Teils des Honorars Ihren Erstattungsanspruch gegen den Schuldner im Rahmen der Abtretung an uns an Erfüllung statt anzunehmen und nur das Resthonorar von Ihnen zu verlangen.

 

Dieses von Ihnen zu zahlende Resthonorar beläuft sich auf  höchstens 89,25 € brutto ( incl. gesetzlicher USt ) bei einer  Forderung bis 5.000,- €, sowie 249,- € brutto ( incl. gesetzlicher USt ) bei einer Forderung von 5.000,01 ,- €  bis 25000,- €.

 

Bereits im Vorfeld vereinbaren wir mit Ihnen dieses Honorar, so dass wir im Falle der Uneinbringlichkeit nur diese für Sie günstigen Pauschalen nebst den von uns im Laufe des Verfahrens getätigten Barauslagen in Rechnung stellen ( EMA Gebühren, Gerichtsgebühren, etc. ).

 

Im Falle der vollständigen Zahlung unserer Gebühren durch den Schuldner, trifft Sie selbstverständlich keine zusätzliche Kostenverpflichtung.

 

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter +49 211 3858393 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

 

 

 

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