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Erbenhaftung

Bei einer Erbschaft treten die Erben in die Rechte aber auch in die Pflichten des Erblassers ein. Der Nachlass besteht meist nicht nur aus aktivem Vermögen (Guthaben, Vermögenswerte), sondern es sind auch Verbindlichkeiten zu tilgen.

 

Es ist zwischen den Erlasser-, Erbfall-, Erbschaftsverwaltungs- und Nachlasserbenschulden zu unterscheiden.

 

Die Erblasserschulden sind solche, die der Erblasser vor seinem Tod schon hatte oder den Rechtsgrund für deren Entstehung schon vor seinem Tod gesetzt hatte.

 

Die Erbfallschulden sind solche, die durch den Erbfall entstanden sind. Hierzu gehören z. B. die zu erfüllenden Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten und die Erbschaftssteuer.

 

Unter Erbschaftsverwaltungsschulden fallen die Verbindlichkeiten, die durch die Abwicklung und die Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins und Kosten für eine Grundbuchumschreibung.

 

Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der oder die Erben eingehen und den Nachlass betreffen. Diese Verbindlichkeiten betreffen jedoch sowohl das Eigenvermögen des oder der Erben als auch den Nachlass.

Es ist auch zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des jeweiligen Erben zu unterscheiden, das sind zwei verschiedene Vermögensmassen. Bei einer Miterbengemeinschaft fällt diese Trennung der Vermögensmassen bei Teilung des Nachlasses weg. Es stellt sich natürlich die Frage, in wieweit der oder die Erben für die jeweiligen Verbindlichkeiten haften und ob sie hierfür auch mit ihrem Eigenvermögen haften müssen oder ob sie die Haftung auf den Nachlass beschränken können.

 

Bei den Erblasser-, Erbfall- und Erbschaftsverwaltungsschulden muss der oder die Erben unbeschränkt, d.h. mit dem Nachlass und ihrem Eigenvermögen, haften. Jedoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Bei den Nachlasserbenschulden gilt jedoch die Besonderheit, dass diese grundsätzlich nur auf den Nachlass beschränkbar sind, wenn der Erbe vor Entstehung der Verbindlichkeit dem Geschäftspartner klar zu Ausdruck gebracht hat, dass er für diese Verbindlichkeit nur mit dem Nachlass haften will.

 

Eine nachträgliche Beschränkung auf den Nachlass ist nicht möglich und der oder die Erben haften mit ihrem jeweiligen Privatvermögen.

 

Die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört zu den Erbfallschulden und muss grundsätzlich bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses versucht werden. Als Vermächtnis können einzelne Gegenstände oder auch Geld vermacht werden. Wird nun ein bestimmter Gegenstand vermacht und ist dieser Gegenstand beim Erbfall nicht mehr in dem Nachlass vorhanden, so bleibt die Frage, was der Erbe verpflichtet ist zu tun.

 

Es ist erst einmal der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Hat er gewollt, dass der Bedachte unbedingt den bestimmten Gegenstand bekommt, auch wenn der oder die Erben diesen erst beschaffen müssen. Befand sich der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Vermögen des Erblassers, so ist meist davon auszugehen, dass er gewollt hat, dass der Bedachte diesen Gegenstand bekommt und nicht, dass der oder die Erben diesen Gegenstand erst beschaffen müssen, um ihn dem Bedachten aushändigen zu können.

 

Der Erblasser ist zu Lebzeiten ungebunden und frei in seiner Verfügungsmacht. Er kann einen vermachten Gegenstand auch zu Lebzeiten verwerten oder verkaufen. Das Vermächtnis wird dann nach § 2169 BGB unwirksam, da es von den Erben nicht mehr erfüllt werden kann.

 

Bei der Erfüllung einer Auflage ist der oder die Erben verpflichtet, eine gewisse Leistung zu erbringen. Es kann ein Handlung oder das Unterlassung einer Handlung sein. Es kann hierbei keinen Begünstigen geben (z.B. Grabpflege als Auflage).

 

Gibt es einen Begünstigen gegenüber die Leistung zu erbringen ist, so hat dieser jedoch keinen Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Der oder die Erben sind rechtlich jedoch verpflichtet, die Auflage zu erfüllen.

 

Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt beim Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Geld. Jedoch ist hier immer zu beachten, dass dem Erben, der auch pflichtteilsberechtigt ist, immer ein Erbteil in der Höhe verbleiben muss, den auch sein Pflichtteil beträgt.

Der oder die Erben haften gem. § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass, als auch mit ihrem Privatvermögen.

 

Doch gibt das Gesetz einige Schonfristen vor, in diesen der oder die Erben nur beschränkt mit dem Nachlass haften.

Dies ist nach § 1958 BGB bis zur Annahme der Erbschaft gegeben. Nach Annahme der Erbschaft hat der oder die Erben eine Dreimonatseinrede gem. § 2014 BGB, in dieser Frist kann er die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern.

 

Der oder die Erben haben nach § 2015 BGB die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um sich einen Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten machen zu können. Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens können sie die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern (Aufgebotseinrede).

 

Zum Schutz des oder der Erben ist in § 1974 BGB eine Ausschlussfrist von fünf Jahren für Nachlassverbindlichkeiten normiert. Dies bedeutet, kommt ein Nachlassgläubiger fünf Jahre nach Anfall der Erbschaft bei dem oder den Erben, so können diese die Erfüllung der Forderung verweigern.

Nach Ablauf und Ausschöpfung der vom Gesetz eingeräumten Schonfristen hat der oder die Erben die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

 

Wurde von dem oder den Erben ein Aufgebotsverfahren beantragt und hat sich ein oder mehrere Nachlassgläubiger nicht innerhalb des laufenden Aufgebotsverfahrens beim Gericht gemeldet, so können sie ein Ausschlussurteil gegen diese beantragen. Dann haften sie nur mit dem Nachlass.

 

Eine echte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass wird durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz herbeigeführt. Der oder die Erben können bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses die Nachlassverwaltung durch das Gericht beantragen. Der oder die Erben müssen bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses oder bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag nach § 1980 BGB auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.

 

Ist der Nachlass so gering, dass er noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz tragen würde, so kann der oder die Erben die Dürftigkeitseinreden nach § 1990 BGB gegenüber den Nachlassgläubigern erheben. Er muss dann den ganzen Nachlass zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an die Nachlassgläubiger herausgeben.

 

Ist der Nachlass aufgrund der Anordnungen von Vermächtnissen und Auflagen überschuldet, so kann der oder die Erben nach Befriedigung der Nachlassgläubiger die Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigten auf den noch übrigen Nachlass verweisen.

 

Ist der Erbe gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter und ist sein Erbteil nicht größer als der ihm zustehende Pflichtteil, so gelten die Auflagen und Vermächtnisse nach § 2306 BGB als nicht angeordnet.

 

Ist der Erbteil größer als sein Pflichtteil, so kann er nach § 2306 BGB das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem nachrückenden Erbe geltend machen.

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